Wer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes parkt, sollte auch tunlichst einkaufen gehen. Tut man dies nicht, erfüllt man die Zweckbestimmung des Parkplatzes nicht, parkt somit unbefugt und muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
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