Der Käufer eines Hauses muss nur dann eine Provision an den Makler zahlen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Hinweis in dem Exposé und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht. Das entschied das Amtsgericht München. Die Maklerfirma hatte geklagt, da der Käufer die Zahlung verweigerte. Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. O-Ton: Mehr dazu...
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