„FairPlay-Konzept“ der Allianz zunächst bestätigt – OLG angerufen

24. Mai 2012
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 Berlin (DAV) Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist das neue Produkt der Allianz Versicherungs AG wettbewerbswidrig. Nach dem sogenannten „FairPlay-Konzept“ müssen die Werkstätten zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließen. Durch diesen Vertrag werden den Werkstätten weitreichende Pflichten im Rahmen der Schadensermittlung auferlegt, u.a. die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben zur Kostenoptimierung. Zugleich sollen die Werkstätten eine kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von sieben Tagen erhalten. Voraussetzung für die Ermittlung nach dem FairPlay-Konzept ist, dass ein Rechtsanwalt oder ein freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird. Die Werkstätten orientieren sich an der gegnerischen Versicherung, anstatt allein nach besten Wissen und Gewissen den Reparaturauftrag des Kunden zu erfüllen, warnen die Verkehrsrechtsanwälte des DAV. Dagegen hatte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Jörg Elsner aus Hagen, Klage beim Landgericht München I erhoben. Nachdem die Klage am 26. April 2012 durch das Landgericht München I abgewiesen wurde, geht es nun vor das Oberlandesgericht.

Zwar hat das Landgericht München I festgestellt, dass das Konzept geeignet sei, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit von Anwälten objektiv zu beeinträchtigen. Die Unlauterkeit eines solchen Handelns sei jedoch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten festzustellen. Diese Abwägung geht am Ende zu Gunsten der Versicherung aus.

Dabei war für die Entscheidung des Gerichts unter anderem maßgeblich, inwiefern die Versicherung durch den Abschluss der FairPlay-Verträge mit den Werkstätten gezielt auf diese einwirkt. Die Ausführungen des Gerichts sind an dieser Stelle nach Ansicht des klagenden Rechtsanwalts Jörg Elsner nicht immer überzeugend und auch unvollständig. Bedeutung misst das Gericht u.a. dem Umstand bei, dass die Versicherung in den FairPlay-Bedingungen geregelt habe, der Geschädigte habe weiterhin das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies überzeugt nach Ansicht von Elsner schon deshalb nicht, weil der Geschädigte, wie das Gericht selbst an anderer Stelle feststellt, überhaupt nicht Vertragspartei der FairPlay-Bedingungen ist, die zwischen der Versicherung und den Werkstätten abgeschlossen werden. Hingegen hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass das FairPlay-Konzept Anreize dafür setzt, die Schadensfälle nach dem FairPlay-Konzept abzuwickeln und es daher zum Ausschluss der Beauftragung von Anwälten kommt, namentlich indem die Kostenvoranschläge schneller freigegeben und auch die Zahlungen nach Abschluss des Reparaturauftrags schneller abgewickelt werden, wenn kein Anwalt im Spiel ist. Die nach Ansicht des Gerichts vorzunehmende, umfassende Abwägung ist jedenfalls an dieser Stelle lückenhaft. Im Rahmen seiner weiteren Abwägung räumt das Gericht sodann den wirtschaftlichen Interessen der Versicherung sowie den Interessen der Verbraucher auf eine möglichst schnelle und reibungslose Schadensabwicklung den Vorrang ein. Dass das Konzept objektiv geeignet sei, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit von Anwälten zu beeinträchtigen, genüge für sich genommen noch nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass es der Versicherung nicht um die Optimierung der Schadensabwicklung, sondern die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Rechtsanwälten gehe. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass das FairPlay-Konzept in erster Linie der Förderung des eigenen Wettbewerbs der Versicherung, nicht aber der Behinderung des Wettbewerbs der Rechtsanwälte diene.

Soweit mit der Klage geltend gemacht wurde, dass die Werkstätten sich gegenüber dem Geschädigten vertragsbrüchig verhalten, lässt das Gericht ebenfalls die bloßen Vertragsbedingungen des FairPlay-Konzepts als Rechtfertigung genügen. Zwar hätten die Werkstätten sicherlich die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, einen Anwalt zu beauftrage. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Versicherung darauf hinwirke, dass dieser Hinweis unterbleibt. Dabei hatte der Kläger dargelegt, dass die Abwicklung eines Schadensfalls nach dem FairPlay-Konzept oftmals oder sogar in der Regel ohne Kenntnis und Zustimmung des Geschädigten erfolgt. Auch insoweit reicht dem Gericht die bloße Verpflichtung der Werkstätten, ihre Kunden entsprechend zu informieren.

„Das Gericht lässt die ‚Papierform‘ genügen, anstatt auf die tatsächliche Umsetzung des FairPlay-Konzepts zu achten“, so Elsner. „Wir haben umfassend dargelegt, dass die Realität anders aussieht, und dass dies im Ergebnis so auch gewollt ist“. Klärung soll nun das Verfahren vor dem Oberlandesgericht bringen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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